Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser im Tagebau Inden
Leistungsbeschreibung
B E K A N N T M A C H U N G
Antrag der RWE Power AG auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“
Die RWE Power AG (RWE Platz 2, 45141 Essen) hat im Zuge der Fortführung der Braunkohlengewinnung im Tagebau Inden den Antrag auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“ gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt.
Die derzeitige wasserrechtliche Erlaubnis für die Sümpfung des Tagebaus Inden vom 30.07.2004 (Az.: 86 i 5-7-200-1) ist bis zum 31.12.2031 befristet. Diese sieht ab dem 01.01.2025 eine reduzierte Entnahme von Grundwasser auf 40 Mio. m³/a vor. Aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass die Reduzierung der notwendigen Hebungsmengen langsamer erfolgen wird, als bei Erteilung des Wasserrechts angenommen.
Die RWE Power AG beantragt, für das im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt I vom 05.10.1984 sowie im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 08.03.1990 und im geänderten Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 19.06.2009 angezeigte Abbauvorhaben unter Berücksichtigung der Leitentscheidungen der Landesregierung NRW vom 05.07.2016 (LE2016), 23.03.2021 (LE2021) und 19.09.2023 (LE2023) eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden. Daraus resultierend ist eine Anpassung der genehmigten Hebungsmengen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2031 notwendig, so dass ab 2025 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis mit Hebungsmengen in Höhe von rd. 67 Mio. m³/a erforderlich wird.
Für die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau muss der Grundwasserspiegel in den oberen bzw. der Grundwasserdruck in den tieferen Grundwasserleitern fortlaufend abgesenkt werden, um somit einen sicheren Tagebaubetrieb zu ermöglichen. Die Entnahme und Ableitung von Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde in Nordrhein-Westfalen.
Bei einer Grundwasserentnahmemenge von mehr als 10 Mio. m³/a handelt es sich nach Nr. 13.3.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) um ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Damit ist im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Hebung und Ableitung von Grundwasser (Sümpfung) des Tagebaus Inden eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie 92/43/EWG sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.
Hiermit wird gemäß § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1, 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) die Veröffentlichung des Planes (Zeichnungen und Erläuterungen) bekannt gemacht. Im Verfahren wurde gemäß § 54 UVPG der Staat Niederlande über das oben genannte Verfahren benachrichtigt.
Der Antrag steht in der Zeit vom 29.07.2024 bis einschließlich 28.08.2024 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter
https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen
zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.
Des Weiteren liegt der Antrag im vorgenannten Zeitraum in den nachfolgend benannten Gebäuden während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
Gemeinde Aldenhoven
Gemeindeverwaltung
Aldenhoven
Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13,
Zimmer 29
52457 AldenhovenMo - Do: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Fr: 08:30 - 13:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Gemeinde Gangelt
Gemeinde Gangelt,
Fachbereich Bauen und Planen
Burgstraße 10,
1. OG, Raum 202
52538 GangeltMo - Fr: 08:15 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Gemeinde Inden
Gemeinde Inden
Rathausplatz 1
Vorzimmer des Bürgermeisters
1.OG, Zimmer 127
52459 IndenServicezeiten mit Termin:
Mo, Mi, Do und Fr: 08:30 - 12:00 Uhr
Di: 14.00 - 16.00 Uhr
Servicezeiten ohne Termin:
Di: 08.30 - 11.30 Uhr
Do: 14.00 -17.30 Uhr
Während der Servicezeiten mit Termin ist eine Anmeldung erforderlich.
Name: Sylvana Kalkbrenner und Martina Riedl
Tel.: 02465/3947 und 02465/3961Gemeinde Merzenich
Gemeinde Merzenich
Fachbereich Planen und Bauen
Valdersweg 1
52399 MerzenichMo, Mi, Do, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 16:30 Uhr,
Mi: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Di: geschlossen
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Gemeinde Langerwehe
Gemeinde Langerwehe,
Bauamt
Schönthaler Str. 4
1. Etage, Zimmer 123
52379 LangerweheMo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 17:45 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Gemeinde Niederzier
Gemeinde Verwaltung,
Abteilung 4, Fachbereich Bauen und Planen
Rathausstraße 8,
EG Raum 3
52382 NiederzierMo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es wird um eine vorherige Anmeldung gebeten.Gemeinde Nörvenich
Gemeinde Nörvenich
Gemeindeentwicklung
und Denkmalschutz
Bahnhofstr. 25,
1. OG Raum 42
52388 NörvenichMo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Es wird um telefonische Terminabsprache gebeten.
02426 11-133 oder
02426 11-136Gemeinde Kreuzau
Rathaus Kreuzau,
Fachbereich Zentrale Dienste
Bahnhofstraße 7,
EG Raum 130
52372 KreuzauMo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Di: 13:30 - 16:00 Uhr und
Do: 13:30 - 17:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Gemeinde Selfkant
Gemeinde Selfkant,
Fachbereich Bauen und Planen
Am Rathaus 13
1. Etage, Raum 33
52538 SelfkantMo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Gemeinde Swisttal
Rathaus Gemeinde Swisttal
Rathausstraße 115
1.OG, Flur
53913 Swisttal-LudendorfMo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
Do: 14:00 - 16 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlichGemeinde Waldfeucht
Stadt Waldfeucht,
Fachbereich 4 - Bauen
Lambertusstraße 13,
Zimmer 6
52525 WaldfeuchtMo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, zusätzlich Mi: 13:30 - 17:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Gemeinde Vettweiß
Rathaus der Gemeinde
Vettweiß,
Stabstelle Bürgermeisterbüro
Gereonstraße 14,
1. Etage Raum 105 und 106
52391 VettweißMo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Dienstag 14:00 - 15:30 Uhr
und Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Gemeinde Weilerswist
Gemeinde Weilerswist
Zentrale
Bonner Straße 29,
EG
53919 WeilerswistMo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 18:00 UhrStadt Alsdorf
Stadt Alsdorf
A 61 - Amt für Planung und Umwelt
Hubertusstraße 17
6. Etage, Tafeln vor den Büros 603 und 604
52477 AlsdorfMo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mi: 14:00 - 18:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Stadt Bad Münstereifel
Rathaus Bad Münstereifel;
Aufgrund der Hochwasserschäden nutzen Sie bitte die Eingangstür in der Marktstraße 15.
Markstraße 15
2. OG Raum 130
53902 Bad MünstereifelMo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es wird um eine vorherige Terminabsprache bei Herrn Wassung (02253 505-176) oder bei Herrn Metzen (0253 505-200) oder per Mail: stadtwerke@bad-muenstereifel.deStadt Baesweiler
Verwaltungsgebäude,
gegenüber von der Zentrale
Grabenstraße 11,
Foyer (EG)
52499 BaesweilerMo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 17:30 Uhr und
Do: 14:00 - 16:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich. Außer bei Terminen außerhalb der o.a. Öffnungszeiten.Stadt Düren
Stadt Düren
Kaiserplatz 2 - 4,
Raum 005
52349 DürenMo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 17:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Stadt Eschweiler
Stadt Eschweiler
Fachbereich für Tiefbau, Grünflächen und Baubetriebshof
Johannes-Rau-Platz 1
4. Etage Raum 450
52249 EschweilerMo - Mi: 08:00 - 15:30 Uhr
Do: 08:00 - 18:00 Uhr
Fr: 08:00 - 12:30 Uhr
Es wird um telefonische Terminabsprache gebeten bei Frau Martina Quilitz
martina.quilitz@eschweiler.de
Tel: 02403 71-437 oder
Herr Gino Chico
gino.chico@eschweiler.de
Tel: 02403 71-717Stadt Euskirchen
Stadtverwaltung
Euskirchen,
Fachbereich 9, Abteilung Planung
Kölner Straße 75
2. Etage im Neubau, Raum 266
53879 EuskirchenMo, Mi, Fr : 08:30 - 12:30 Uhr
Di und Do: 08:30 - 16:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Stadt Geilenkirchen
Bürgerbüro der
Stadt Geilenkirchen
Markt 9
52511 GeilenkirchenMo, Mi, Do und Fr: 7:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 16:30 Uhr,
Mi: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Stadt Heinsberg
Stadt Heinsberg,
Amt für Stadtentwicklung
und Bauverwaltung
Apfelstraße 60,
6. Etage, Raum 604
52525 HeinsbergMo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 17:00 Uhr und Do: 14:00 - 16:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Stadt Herzogenrath
Stadtverwaltung Herzogenrath;
Haupt- und Personalamt, Abt. 101
Zentrale Dienste
Rathausplatz 1,
2. Etage, Raum 220
52134 HerzogenrathMo - Do: 08:30 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Mo - Di: 14:00 - 15:30 Uhr,
Do: 14:00 - 16:30 Uhr und
Fr: 08:30 - 12:00 Uhr
Es wird um eine vorherige Anmeldung bei Herrn Wirthmann gebeten.Stadt Hückelhoven
Amt für Stadtplanung
und Liegenschaften
Rathausplatz 1,
3. Etage, Raum 3.10
41836 HückelhovenMo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 16:00 Uhr und Do: 14:00 - 17:30 UhrStadt Jülich
Tiefbauamt der Stadt
Jülich, Nebengebäude des Neuen Rathauses
Zimmer 310
Große Rurstraße 17
52428 JülichMo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Stadt Linnich
Stadt Linnich,
Fachbereich 3 Bauen
und Planen
Rurdorfer Str. 64,
2. Etage Raum 204
52441 LinnichMo - Fr: 8:00 - 12:00 Uhr, zusätzlich
Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es wird um eine vorherige Anmeldung gebeten.Stadt Nideggen
Bauamt Stadt Nideggen
Außenstelle
Monschauer Str. 2
52385 NideggenMo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Mo, Di: 13:30 - 15:30 Uhr
und Do: 13:30 - 17:00 Uhr
Es wird um eine telefonische Anmeldung unter 02427 809-80 gebetenStadt Stolberg
Stadtverwaltung Stolberg,
III/61.1 - Abteilung für
Stadtentwicklung und Umwelt
Zweifaller Straße 277,
2. Etage Raum 205
52224 StolbergMo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo - Mi und Fr: 14:00 - 16:00 Uhr, und Do: 14:00 - 17:30 Uhr oder nach Vereinbarung
Es wird um eine vorherige Anmeldung gebeten.Stadt Mechernich
Stadtverwaltung Mechernich,
Fachbereich 2 Stadtentwicklung
Bergstraße 1
1. OG, Flur
53894 MechernichMo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur Einsichtnahme erforderlich.Stadt Übach-Palenberg
Stadt Übach-Palenberg,
Fachbereich Stadtentwicklung
Rathausplatz 4
Etage: C 2, Raum C 2.03
52531 Übach-PalenbergMo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo - Do: 14:00 - 16:00 Uhr
Es wird darum eine vorherige Anmeldung (a.engels@uebach-palenberg.de; Tel.: 02451 9796101) gebeten.Stadt Wassenberg
Fachbereich 6
"Planen und Bauen"
der Stadt Wassenberg
Roermonder Straße 25 - 27,
Zimmer N02/N06
41849 WassenbergMo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 16:00 Uhr,
Di: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 16:00 UhrStadt Würselen
Stadt Würselen
A 61 Planungsamt
Rathaus Morlaixplatz 1
52146 WürselenMo – Fr: 07:30 – 12:30 Uhr,
Mo u. Mi: 14:00 – 16:00 Uhr,
Di u. Do: 14:00 – 18:00 UhrStadt Zülpich
Stadt Zülpich
Team 401
Markt 21,
2. Etage Raum 210
53909 ZülpichMo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Eine vorherige Kontaktaufnahme ist nicht erforderlich, aber wünschenswert. Herr Kehren (Tel.: 02252 52-269) o. Frau Blotzheim (Tel.:02252 52-279)Bei einigen Stellen sind zur Einsichtnahme vorab Terminvereinbarungen erforderlich. Die jeweiligen Kontaktdaten sind der zuvor genannten Auflistung zu entnehmen.
Gemäß § 20 Abs. 2 UVPG wird der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Planunterlagen auch auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen)
im o. g. Zeitraum zugänglich gemacht.
1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 30.09.2024,
bei der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund
Einwendungen gegen den Plan schriftlich erheben.
Hinweis: Die im letzten Auslegungs- und Einwendungszeitraum erhobenen Einwendungen, also vom 02.05.2024 bis einschließlich zum 17.06.2024, behalten ihre Gültigkeit und müssen im Verfahren nicht erneut eingebracht werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie sollte den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift des jeweiligen Einwenders tragen.
Grundsätzlich sind Einwendungen und Stellungnahmen gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 Abs. 1 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde einzulegen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Josef-Schregel-Str. 21 in 52349 Düren, nach vorheriger Absprache mit Herrn Schurkus, Tel.: 02931/82-6431, E-Mail: lukas.schurkus @bra.nrw.de möglich.
Gem. § 3a Abs. 2 VwVfG NRW kann die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Auf elektronischem Wege können Einwendungen wie folgt erhoben werden:
- durch absenderbestätigte DE-Mail an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra-nrw.de-mail.de
oder
- durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra.sec.nrw.de.
Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg
verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung:
https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg bzw. https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg/datenschutzrechtliche-hinweise-zu-oeffentlichen-bekanntmachungen-von-zulassungsverfahren-mit.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).
Mit Ablauf der o. g. Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW und § 21 Abs. 4 UVPG).
Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).
Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 4 PlanSiG erörtert. Die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerechten Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW).
Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Zugang zur Online-Konsultation haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten bei der Online-Konsultation kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Online-Konsultation beendet.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme an der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW).
5. Um Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können, liegen u. a. umweltbezogene Informationen anhand nachfolgender Unterlagen vor, die Bestandteil der offengelegten Unterlagen sind:
- Wasserrechtlicher Fachbeitrag, zur Beurteilung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der EU- Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung, zur Bewertung der Umweltauswirkungen
- Untersuchung der FFH-Verträglichkeit (nach FFH-Richtlinie 92/43/EWG)
- Artenschutzrechtliche Untersuchung (nach BNatSchG)
Weitere Informationen