Verfahrenslotse

  • Leistungsbeschreibung

    Was ist Eingliederungshilfe?

    Die Eingliederungshilfe hilft den Menschen mit Behinderung möglichst selbstbestimmt am Leben teilzunehmen. 

    Wer ist Leistungsberechtigt?

    Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderung, die in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind.

    Leistungen zur Eingliederungshilfe können in vier verschiedenen Bereichen erfolgen:

    • Medizinische Rehabilitation: z.B. Frühförderung, Sprachtherapie, Hilfsmittel
    • Teilhabe am Arbeitsleben: z.B. Arbeitsassistenzen, Werkstätten für behinderte Menschen
    • Teilhabe an Bildung: z.B. Schulbegleitung, Studienassistenzen
    • Soziale Teilhabe: z.B. Assistenz, Heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Mobilität, Hilfsmittel

    Verfahrenslotse

    Der/die Verfahrenslotse*in als Mitarbeiter der Jugendämter hat eine Doppelrolle, nämlich einerseits eine Unterstätzungsfunktion zugunsten der Leistungsberechtigten (§ 10b Abs. 1 SGB VIII) und andererseits eine Unterstützungsfunktion zugunsten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10b Abs. 2 SGB VIII).

    Im Rahmen der Unterstützungsfunktion zugunsten der Leistungsberechtigten bietet der/die Verfahrenslotse*in ein Beratungsangebot für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit (drohender) Behinderung. Der Anspruch steht darüber hinaus auch Müttern, Vätern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten zu und kann helfen unterstützende und begleitende Hilfeleistungen für deren Kind zu erhalten.

    Außerdem beraten der/die Verfahrenslotse*in Fachkräfte, Gremien und Institutionen, die mit Familien mit Kinder mit Gehinderung in Kontakt stehen, damit perspektivisch junge Menschen und ihre Familien dort, wo sie nach Hilfe und Unterstützung anfragen, möglichst direkt kompetent beraten werden können.

    Nur so lassen sich die Wege zur passenden Hilfe und Unterstützung tatsächlich verkürzen und die Zugänge zu den entsprechenden Angeboten vereinfachen.

    Wer kann den Kontakt zum Verfahrenslotsen herstellen?

    Die Beratung kann von jedem in Anspruch genommen werden. Sowohl Eltern, als auch die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst oder Fachkräfte können den Kontakt herstellen. 

    Dabei ist es egal, ob eine Behinderung droht oder bereits eine festgestellte seelische, körperliche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung vorliegt.

    Wann erfolgt eine Beratung?

    Die Begleitung und Unterstützung kann auf Wunsch der Leistungsberechtigten hin zu jedem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Sodass von der Kontaktvermittlung, über die Auftragstellung, zum ggfs. Anbieterwechsel bis hin zum Widerspruch alles gemeinsam erfolgen kann. Die Begleitung und Unterstützung ist damit umfassend ausgerichtet und auf verwaltungspraktische, materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Fragen gerichtet.

    Wichtig ist, dass Verfahrenslotsen keine Pflichten oder Befugnisse haben für die oder gar im Namen der Leistungesberechtigten Antäge zu stellen oder andere Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

    Wie erfolgt die Beratung?

    Die Beratung, Begleitung und Unterstützung kann

    • ein persönliches Gespräch sein.
    • per Telefon erfolgen.
    • per Email erfolgen.

Zuständige Dienststellen

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