Haushaltssatzung 2024/ 2025

  • Leistungsbeschreibung

    Die Haushaltssatzung ist die Rechtsgrundlage der Gemeinde für ihre Haushaltswirtschaft in Form einer Ortssatzung. 

    Der Entwurf der Haushaltssatzung 2024/ 2025 für den Zeitraum 2024 - 2028 wurde am 16.05.2024 eingebracht. Die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung erfolgte in der Stadtratssitzung am 26.06.2024.

    Mit Datum vom 26.07.2024 teilte die Untere Kommunalaufsicht bei der StädteRegion Aachen mit, dass gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024/ 2025 nunmehr keine Bedenken mehr geltend gemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Nr. 21 der Stadt Eschweiler am 31.07.2024 vollzogen. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird die Haushaltssatzung rückwirkend zum 01.01.2024 bestandskräftig.

    Unter dem Oberpunkt Downloads steht Ihnen die komplette Haushaltssatzung 2024/ 2025 als Dokument zur Verfügung.

  • Dokumente

  • Weitere Informationen

    Wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Diesbezüglich werden in der Haushaltssatzung folgende Endsummen (Gesamtbeträge) festgesetzt: Im Ergebnisplan die der Erträge und Aufwendungen, im Finanzplan der Ein- und Auszahlungen (und zwar jeweils für die laufende Verwaltungstätigkeit sowie die Investitionstätigkeit und die Finanzierungstätigkeit). Darüber hinaus wird die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen (= Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen belasten) sowie der Kreditermächtigung (= höchstmöglicher Kreditaufnahmebetrag für Investitionen) festgesetzt. Hiervon zu trennen ist der gleichfalls festzusetzende Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite), die Verringerung des Eigenkapitals, getrennt nach Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage sowie ggfs. die Angabe des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. Ist kein Haushaltssicherungskonzept  (HSK) zu erstellen, entfällt die letztgenannte Angabe. Weiterhin sind die Steuersätze der Realsteuern (Grund- u. Gewerbesteuer) grundsätzlich - soweit keine separate Hebesatzung erlassen wird - in der Haushaltssatzung festzusetzen.