Schulentwicklungsplanung

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 80 Schulgesetz NRW sind Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände, soweit sie Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben.

    Dieser Schulentwicklungsplan wird jährlich um die amtliche Schulstatistik aktualisiert und entsprechend fortgeschrieben. Hierbei werden u.a. die Erfahrungswerte in Bezug auf Bewegungen der ehemaligen Schuleinzugsbereiche untereinander der letzten drei Jahre sowie die begünstigte Wertung von Neubaugebieten in Eschweiler berücksichtigt.