Kampfmittelräumung

  • Leistungsbeschreibung

    Kampfmittelbeseitigung

    Auch heute noch werden im Eschweiler Stadtgebiet regelmäßig Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden.

    Was sind Kampfmittel?

    Zu den Kampfmitteln zählen Bomben, Granaten, Munition und Munitionsteile, aber auch Waffen und Waffenteile, die durch die Wehrmacht oder die ehemaligen Alliierten im Zuge der Kampfhandlungen hinterlassen wurden. Es kann sich dabei sowohl um so genannte „Blindgänger" als auch um ungebrauchte Kampfmittel handeln.

    In allen Fällen von Kampfmittelfunden ist höchste Vorsicht geboten.

    Was ist bei Kampfmitteln zu tun?

    • Kampfmittel auf gar keinen Fall anfassen
    • Sofort das Ordnungsamt, Tel.: 02403/71-441 oder 02403/71-474
      oder Feuerwehr, Tel.: 112
      oder Polizei, Tel.: 110
      verständigen
    • den Zugang zur Fundstelle sperren

    Die Entschärfung und Beseitigung von Kampfmitteln obliegt dem Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf. Dieser wird von der alarmierten Behörde benachrichtigt.

    Nachweis der Kampfmittelfreiheit

    Im Baurecht in Nordrhein-Westfalen ist geregelt, dass Grundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein müssen. Bei Erschließungs- und Neubauvorhaben ist es in jedem Fall erforderlich, das zu bebauende Gelände auf Kampfmittelfreiheit zu untersuchen.

    Beantragung, Verfahren

    Die Untersuchung auf Kampfmittelfreiheit läuft in der Regel in zwei Stufen ab:

    1. Vor einem Eingriff in das Erdreich ist ein Antrag auf Luftbildauswertung beim Ordnungsamt der Stadt Eschweiler ( kampfmittel@eschweiler.de ) zu stellen. Diesen Antrag leitet das Ordnungsamt mit den erforderlichen Unterlagen an den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) weiter. Bitte beachten Sie, dass der KBD nur Anträge annimmt, die ihm über die zuständige Ordnungsbehörde vorgelegt werden. Sehen Sie davon ab, den Antrag direkt beim KBD zu stellen.
      Für eine rechtzeitige Bearbeitung empfiehlt sich eine Antragstellung bereits vor beziehungsweise während der Baugenehmigungsphase. Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer circa 6 Wochen.
      Dem Antrag muss zwingend ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1:5000 mit zweifelsfreier Markierung der zu überprüfenden Fläche(n) beigefügt sein. Eine Anleitung zur Erstellung des erforderlichen Kartenausschnitts finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf.
    2. Nach Auswertung vorhandener Luftbildaufnahmen stellt der KBD entweder die Kampfmittelfreiheit des Grundstückes fest oder empfiehlt eine Überprüfung des Grundstückes vor Ort durch den KBD.
      Eine gegebenenfalls erforderliche Betretungserlaubnis sowie eine Kostenübernahmeerklärung ist dem Antrag beizufügen. Die Vordrucke können im Downloadbereich heruntergeladen werden.
      Erst wenn der KBD die Kampfmittelfreiheit des betreffenden Grundstücks bescheinigt, sollte mit der beabsichtigten Baumaßnahme begonnen werden.

    Zur Klärung weiterer Detailfragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.

  • Dokumente

  • Hinweise und Besonderheiten

    Sicherheits- beziehungsweise Bohrlochdetektionen

    Die Sicherheits- beziehungsweise Bohrlochdetektionen gehören zu den bewährten Methoden der Kampfmittelbeseitigung und finden insbesondere im Rahmen von Spezialtiefbaumaßnahmen Anwendung. Es handelt sich hierbei um eine punktuelle Überprüfungsmethode, die nach der Kampfmittelverordnung NRW (KampfmittelVO NRW) im Rahmen des Arbeitsschutzes vor den eigentlichen Spezialtiefbaumaßnahmen (zum Beispiel Verbauarbeiten, Rammarbeiten, Pfahlgründungen) ausgeführt wird. 

    Demnach liegt es in der Verantwortung des*der Bauherrn*in, Sicherheits- beziehungsweise Bohrlochdetektionen zu veranlassen. Eine Beauftragung geeigneter Räumunternehmen erfolgt ausschließlich auf privatrechtlicher Ebene ohne vorherige Beteiligung der örtlichen Ordnungsbehörde oder des KBD. 

    Ergeben sich bei den Detektionen Verdachtsmomente sind diese durch das von Ihnen beauftragte Räumunternehmen zu untersuchen beziehungsweise zu öffnen. Vor der Öffnung von Verdachtsmomenten ist der Termin der Öffnung mit uns, der örtlichen Ordnungsbehörde, frühzeitig abzustimmen. Es handelt sich um eine Anzeigepflicht, die sich aus § 3 Absatz 3 KampfmittelVO NRW ergibt. 

    Beachten Sie bitte, dass die unterbliebene Abstimmung eines Öffnungstermines in Einzelfällen als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. 

    Von den Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 KampfmittelVO NRW unberührt bleiben die Oberflächenuntersuchung und die Untersuchung von konkreten Belastungshinweisen (Untersuchung von militärischen Einrichtungen des Zweiten Weltkrieges und von Verdachtspunkten) als Teil der staatlichen Kampfmittelbeseitigung. Diese Tätigkeiten dürfen nach wie vor nur durch den KBD und nicht durch private Räumunternehmen ausgeführt werden.

     

    Baubegleitende Kampfmittelräumung

    Bei der baubegleitenden Kampfmittelräumung handelt es sich technisch gesehen nicht um ein eigenständiges Verfahren der Kampfmittelräumung. Es ist vielmehr nur dann und erst nach entsprechender Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde anzuwenden, wenn die anerkannten Detektionsverfahren des KBD aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ergebnisorientiert zur Anwendung kommen konnten.

    Dabei ist es besonders wichtig zu beachten, dass die baubegleitende Kampfmittelräumung keines der anerkannten Detektionsverfahren (die Oberflächenuntersuchung oder die Untersuchung von konkreten Belastungshinweisen) ersetzt. Die Baubegleitung darf daher nicht anstelle solcher Detektionsverfahren erfolgen, sondern nur im Nachgang beziehungsweise als Ergänzung, da es sich im Schwerpunkt bei der Baubegleitung um eine Maßnahme im Sinne des Arbeitsschutzes handelt.

    Die baubegleitende Kampfmittelräumung hat nach vorheriger Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde im Falle ihrer Durchführung nach den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung -DGUV-I 201-027- zu erfolgen.

    Weiterhin ist vor der Durchführung baubegleitender Maßnahmen ein Räumkonzept durch die bauverantwortliche Person zu erstellen und der Ordnungsbehörde im Einzelfall und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Der KBD erhält über die örtliche Ordnungsbehörde ebenfalls im Vorfeld der Baubegleitung eine Information über den Beginn der Maßnahme.

    Dabei bedeutet die baubegleitende Kampfmittelräumung nicht, dass eine beauftragte Person eines Räumunternehmens lediglich neben den Baumaschinen steht und den Erdaushub ausschließlich visuell überwacht. Vielmehr bedarf es eines aktiven und geplanten Handelns der vor Ort tätigen Personen. Weitere Informationen zu der Ausführung der baubegleitenden Kampfmittelräumung erhalten Sie im Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen zur Kampfmittelverordnung.

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