Führungszeugnis
Leistungsbeschreibung
Terminvereinbarung Bürgerbüro https://termin.eschweiler.de/
Antrag Führungszeugnis §30
Auf Antrag erhält jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, Auskunft über die zu seiner Person eingetragenen rechtskräftigen Verurteilungen und sonstigen nach dem Bundeszentralregistergesetz vorgesehenen Eintragungen (Führungszeugnis).
Der Antrag kann nur persönlich bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) gestellt werden, wo der Antragsteller mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Das Führungszeugnis selbst wird vom Bundesamt für Justiz - Dienststelle Bundeszentralregister - 53169 Bonn, erteilt, und zwar in der Regel innerhalb von zwei Wochen.Beantragung, Verfahren
Die Gebühr beträgt 13,00 €.
benötigte Unterlagen
Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
Führungszeugnis online im Internet beantragen
Seit dem 01. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. Wie bei der Antragstellung beim Meldeamt wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben. Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per "giropay" beglichen werden. Der Link zum Online-Antrag ist unten auf dieser Seite aufgeführt.
benötigte Unterlagen
elektronischer Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss; das passende Kartenlesegerät
Antrag "erweitertes Führungszeugnis" nach § 30a
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach §72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder und Jugendhilfe-,
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung,Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) einer Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachlich ist oder erfolglos bleibt.
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