Sorgeerklärung

  • Leistungsbeschreibung

    Seit 1998 wird die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechtes für ein minderjähriges Kind auch in den Fällen eingeführt, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

    Voraussetzungen der Sorgeerklärung
    Beim Kind muss es sich um ein Kind handeln, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Es handelt sich somit um die Zielgruppe der Kinder, die früher als nichtehelich bezeichnet wurden. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Sorgeerklärung unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stehen, d. h. es muss zum einen noch minderjährig sein, zum anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen sein.

    Eine Sorgeerklärung ist auch möglich, wenn die Mutter nur aufgrund ihrer Minderjährigkeit die elterliche Sorge noch nicht ausüben kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ebenfalls ohne Belang.

    Form der Sorgeerklärung
    Die Sorgeerklärung ist in urkundlicher Form vor der Urkundsperson eines Jugendamtes oder vor einem Notar möglich. Die Erklärung kann gemeinsam durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden. Dies kann auch bei unterschiedlichen Jugendämtern oder Notaren der Fall sein. Bei einzeln abgegebenen Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge erst dann rechtswirksam, wenn beide Eltern derartige Erklärungen abgegeben haben.

    Ist einer der Elternteile oder sind beide Elternteile minderjährig, so bedarf es einer Zustimmungserklärung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund). Diese Zustimmungserklärungen müssen in der gleichen Weise öffentlich beurkundet werden.

    Für die Beurkundung ist jedes Jugendamt örtlich zuständig.

    Rechtswirkungen der Sorgeerklärung
    Sobald gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben wurden, üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erfolgt nicht.

    Weitere Regelungen gibt es für folgende Fälle:

    • Die Mutter des Kindes ist noch minderjährig, der Vater ist aber volljährig.
      In diesem Fall endet die Vormundschaft für das Kind und der Vater erhält die alleinige elterliche Sorge. Erst wenn die Mutter volljährig wird, tritt die gemeinsame Sorge ein.
    • Der Vater des Kindes ist noch minderjährig, die Mutter ist aber volljährig.
      Dann tritt die gemeinsame elterliche Sorge erst mit der Volljährigkeit des Vaters ein.
    • Beide Elternteile sind minderjährig.
      Die Vormundschaft für das Kind bleibt bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Elternteiles bestehen. Dieser übt dann die alleinige Sorge aus, bis auch der zweite Elternteil volljährig wird. Die tatsächliche Personensorge für das Kind wird von beiden Elternteilen wahrgenommen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Familiengericht mitwirken und entscheiden (§§ 1627, 1628 BGB).
    • Einer der Elternteile verstirbt.
      Der andere Elternteil übt die alleinige elterliche Sorge aus, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das gleiche gilt, wenn einem Elternteil das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen (§ 1666 BGB) oder wenn durch das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird (§§ 1673, 1674 BGB).

    Alleinentscheidungsrecht im Alltag
    Lebt das Kind tatsächlich nur im Haushalt eines Elternteils, so behält dieser auch trotz gemeinsamer elterlicher Sorge das Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 BGB). Dies sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, wie z.B. Entscheidungen über Kleidung, Besuch bei Freunden, Behandlung leichterer Erkrankungen und ähnliches.

    Abänderung der Sorgerechtsregelung
    Einen Widerruf oder Rücktritt sehen die Bestimmungen über die Sorgeerklärung nicht vor. Ist ein Elternteil mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr einverstanden, so kann jeder Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen (§ 1671 BGB).

    Voraussetzung ist eine dauerhafte Trennung der Kindeseltern sowie a) die Zustimmung des anderen Elternteils sowie der Verzicht auf einen Widerspruch des über 14-jährigen Kindes oder b) die Überzeugung des Gerichtes, dass die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.

    Sorgerechtsregister
    Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen geführt. Die Mutter kann eine Bescheinigung darüber verlangen, dass für ihr Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen. Die Anfrage ist an das Jugendamt zu richten, in deren Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt (das ist in der Regel der Wohnort) hat.

    Namensrecht
    Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erklärt, so kann der Name des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung neu bestimmt werden (§ 1617 b BGB).

    Weitere Auskünfte und Beratungen zur Namenserteilung erfolgen durch die Standesämter.

    Beantragung, Verfahren

    Die Beurkundung der Sorgeerklärung kann kostenlos im Jugendamt erfolgen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter denm Stichwort Beurkundungen im Jugendamt.

    Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin bei einer/m der zuständigen Sachbearbeiter/innen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, Abstammungsurkunde des Kindes