Wohnberechtigungsschein

  • Leistungsbeschreibung

    Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt Personen mit geringem verfügbaren Einkommen (Personenkreis) dazu, eine sozial geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. Rechtsgrundlage ist § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).

    Der Wohnberechtigungsschein ist ab Erteilung während der Suche einer Wohnung ein Jahr lang gültig.

    Das Einkommen wird anhand der letzten zwölf aktuellen Lohn- und Gehaltsabrechnungen bzw. mit einer Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau, des Rentenbescheides bzw. anhand der entsprechenden Leistungsbescheide wie Jobcenter, Grundsicherung etc. nachgewiesen.

  • Dokumente

  • Erforderliche Unterlagen

    Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen

    Die Einkommenserklärung muss für jede Haushaltsperson ab 16 Jahren vorgelegt werden.

    Bei der Antragstellung sind je nach Personenkreis individuelle Unterlagen vorzulegen:

    Arbeitnehmer:
    Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
    Evtl. bei erhöhten Werbungskosten Steuerbescheid
    Evtl. Nachweis des Aufenthaltsstatus

    Rentner:
    Aktueller Rentenbescheid

    Personen, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhalten:
    Nachweis der letzten 3 Monate bzw. Unterhaltsvorschuss-Bescheid

    Personen, die Unterhalt leisten:
    Nachweis der letzten 3 Monate

    Arbeitsunfähige Personen:
    Von der Krankenkasse ausgefüllte Erklärung über den Bezug von Krankengeld

    Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, BaföG, Grundsicherung, Elterngeld, Wohngeld u. ä. erhalten:
    Entsprechender aktueller Leistungsbescheid

    Schwerbehinderte:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis

    Familien mit Schülern ab dem 16. Lebensjahr sowie Studierende:
    Schulbescheinigung bzw. Studienbescheinigung

    Schwangere:
    Mutterpass

  • Voraussetzungen

    Um öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) anmieten zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt. Der Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

    Erhält ein Mietinteressent aufgrund seines Einkommens keinen Wohnberechtigungsschein, besteht die Möglichkeit, eine Freistellung von den Bezugsbindungen zu erteilen. Diese Freistellung wird jedoch mit der Auflage verbunden, dass eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Außerdem ist eine Freistellung erforderlich, wenn zwar die Einkommensbegrenzung eingehalten, jedoch die Wohnungsgröße überschritten wird.

    Folgende Einkommensgrenzen sind maßgebend:

    Haushaltsgröße                              Einkommensgrenze                    Wohnungsgröße

    1 Person                                           20.420 €                                        50 qm
    2 Personen                                       24.600 €                                        2 Wohnräume oder 65 qm
    3 Personen                                       30.260 €                                        3 Wohnräume oder 80 qm
    4 Personen                                       35.920 €                                        4 Wohnräume oder 95 qm
    5 Personen                                       41.580 €                                        5 Wohnräume oder 110 qm
    6 Personen                                       47.240 €                                        6 Wohnräume oder 125 qm
    7 Personen                                       52.900 €                                        7 Wohnräume oder 140 qm
    jede weitere Person                        + 5.660 €                                     + 1 Wohnraum oder + 15 qm

    Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 € (Kinderkomponente)

  • Verfahrensablauf

    Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind, wird die entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen.

  • Gebühren

    Die Gebühr für den Wohnberechtigungsschein beträgt 10,00 €.

    Die jeweiligen Freistellungen sind vom Verfügungsberechtigten (Vermieter, Verwalter) zu beantragen. Die Gebühr für die entsprechenden Freistellungen beträgt 30,00 € bzw. 20,00 €.


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