Unterhaltsangelegenheiten

  • Leistungsbeschreibung

    Beratung, Unterstützung sowie Beistandschaft

    Allein für ein Kind zu sorgen, kann oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Vielfach geht es in diesen Situationen um die Regelung von Unterhaltsansprüchen oder die Vaterfeststellung.

    Die Mütter und Väter können daher das Jugendamt aufsuchen, um sich bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen beraten und unterstützen zu lassen.

    Sollte diese Beratung und Unterstützung keine Erfolgsaussicht haben, kann jeder Elternteil einen Antrag auf Beistandschaft stellen, wenn ihm die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder wenn sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind in seiner Obhut befindet. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges kostenloses Angebot und unterstützt und berät bezüglich des Unterhalts, ermittelt die Höhe des Unterhalts und fordert diesen auch beim Unterhaltspflichtigen ein. Ebenso hilft eine Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und der Vaterschaftsanerkennung.
     

    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht der Anspruch dem Elternteil zu, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Auch junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ebenfalls einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

    Unterhaltsvorschuss

    Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind den üblichen Unterhalt vom anderen Elternteil nicht oder nicht vollständig erhält. Zu Abmilderung dieser Härte besteht die Möglichkeit zur Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen, womit der Mindestunterhalt des Kindes gesichert werden soll. Bei Vorliegen der Voraussetzungen geht die Stadt Eschweiler dann in Vorleistung und kümmert sich im Anschluss um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

    Unterhaltsvorschussleistungen werden nur auf Antrag des alleinstehenden Elternteils gewährt. Ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, verheiratet, besteht kein Anspruch, auch wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist.