Spielhallen

  • Leistungsbeschreibung

    Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist formlos zu beantragen.

    Spielhallen dürfen täglich von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet sein.

    Zuvor ist es ratsam, mit der Gewerbemeldestelle abzustimmen, welche Unterlagen benötigt werden.

    Beantragung, Verfahren

    Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen, Beauftragte benötigen eine Vollmacht. Da eine Beratung sehr zeitintensiv ist, sollte ein Gesprächstermin vereinbart werden.

    Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig und kann vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch erfragt werden. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 150,- und 3.000,- €.

    benötigte Unterlagen

    • Kopie des Miet- oder Pachtvertrages (evtl. Grundbuchauszug).
    • Einwandfreie Grundrisszeichnung und Nutzflächenberechnung aller Betriebsräume im Maßstab 1:100 in dreifacher Ausfertigung.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundes- oder Landeskriminalamtes.
    • Führungszeugnis "Belegart 0" vom Bundeszentralregister Berlin und Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bonn (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des jeweiligen Wohnortes, für Eschweiler Bürger beim Bürgerbüro der Stadt Eschweiler). Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt.
    • Bei juristischen Personen (AG, GmbH oder rechtsfähige Vereine): Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung.
    • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.