Grundbesitzabgaben - Grundsteuer
Leistungsbeschreibung
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach der Bewertung des Steuergegenstandes auf der Grundlage des zuletzt ergangenen Grundsteuermessbescheides des zuständigen Finanzamtes.
Die Grundsteuerhebesätze betragen- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
2003 - 2014
270 %
2015
290 %
ab 2016 310 % - für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2003 - 2005
381 %
2006 - 2010
391 %
2011 - 2012
413 %
2013 - 2014 450 % 2015 490 % ab 2016 520 % Zuständigkeiten der Sachbearbeiter:
(alphabetisch nach Straßen sortiert)Aachener Straße - August-Thyssen-Straße
Cäcilienstraße - Carl-Zeiss-Straße
Frau Foerster
Zimmer 544 a
Bachstraße - Buschweg
Dahlienstraße - Funkengasse
Frau Gronen
Zimmer 544 a
Gartenstraße - Invalidenstraße
Kaiserstraße - Lürkener Weg
Frau Hannen
Zimmer 543
Jägerspfad - Jülicher Straße
Maarfeld - Zur Bohler Heide
Frau Naeven
Zimmer 544
unbebaute Grundstücke
Frau Foerster
Zimmer 544 a
Beispiel: Sie wohnen in der Straße: Am Köhlerpfad,
zuständig für den Buchstaben A ist Frau Foerster.Urteil zur Grundsteuer
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig
Widersprüche nicht notwendigDas Bewertungsrecht und die darauf fußende Grundsteuer in der jetzigen Form sind verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018. Die seit über 50 Jahren nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke seien „völlig überholt“ und führten zu „gravierenden Ungleichbehandlungen“, so die Urteilsbegründung.Die Grundsteuer ist damit jedoch nicht abgeschafft oder deren Festsetzung rechtswidrig. Es muss jedoch umgehend eine Reform her. Bis spätestens zum 31.12.2019 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen. Nach Verabschiedung des neuen Gesetzes gilt eine differenzierte Übergangsfrist von fünf Jahren, längstens jedoch bis Ende 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden.Die Stadt Eschweiler weist aus diesem Grunde darauf hin, dass Widersprüche als Rechtsbehelf gegen die aktuellen Grundbesitzabgabenbescheide, mit denen u. a. auch die Grundsteuer festgesetzt wird, nicht notwendig sind. Bis längstens 2024 kann die Grundsteuer weiterhin wie bisher berechnet und festgesetzt werden. Bis dahin sind eine neue gesetzliche Regelung für die Besteuerung von Grund und Boden zu schaffen und eine neue Bewertung durchzuführen.Erforderliche Unterlagen
Soweit eine Empfangsvollmacht für die Bescheide (zum Beispiel für Steuerberater) bestehen soll, ist diese schriftlich vorzulegen oder zuzusenden.
Verfahrensablauf
Setzen Sie sich bitte bei einem Eigentumswechsel von Immobilien oder bei Fragen zum Abgabenbescheid mit dem für Ihre Besitzung zuständigen Ansprechpartner der Abteilung Steuern und Abgaben in Verbindung.