Grundbesitzabgaben - Grundsteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach der Bewertung des Steuergegenstandes auf der Grundlage des zuletzt ergangenen Grundsteuermessbescheides des zuständigen Finanzamtes.

    Die Grundsteuerhebesätze betragen
    • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

    2003 - 2014

    270 %

    2015

    290 %

    ab 2016  310 % 
    • für die Grundstücke (Grundsteuer B)

    2003 - 2005

    381 %

    2006 - 2010

    391 %

    2011 - 2012

    413 %

    2013 - 2014 450 %
    2015  490 %
    ab 2016 520 % 

     

    Zuständigkeiten der Sachbearbeiter:
    (alphabetisch nach Straßen sortiert)

    Aachener Straße - August-Thyssen-Straße

    Cäcilienstraße - Carl-Zeiss-Straße

    Frau Foerster

    Zimmer 544 a

    Bachstraße - Buschweg

    Dahlienstraße - Funkengasse

    Frau Gronen

    Zimmer 544 a

    Gartenstraße - Invalidenstraße

    Kaiserstraße - Lürkener Weg

    Frau Hannen

    Zimmer 543

    Jägerspfad - Jülicher Straße

    Maarfeld - Zur Bohler Heide

    Frau Naeven

    Zimmer 544

    unbebaute Grundstücke

    Frau Foerster

    Zimmer 544 a

         

    Beispiel: Sie wohnen in der Straße: Am Köhlerpfad,
    zuständig für den Buchstaben A ist Frau Foerster.

    Urteil zur Grundsteuer

    Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig
    Widersprüche nicht notwendig

    Das Bewertungsrecht und die darauf fußende Grundsteuer in der jetzigen Form sind verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018. Die seit über 50 Jahren nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke seien „völlig überholt“ und führten zu „gravierenden Ungleichbehandlungen“, so die Urteilsbegründung.
    Die Grundsteuer ist damit jedoch nicht abgeschafft oder deren Festsetzung rechtswidrig. Es muss jedoch umgehend eine Reform her. Bis spätestens zum 31.12.2019 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen. Nach Verabschiedung des neuen Gesetzes gilt eine differenzierte Übergangsfrist von fünf Jahren, längstens jedoch bis Ende 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden.
    Die Stadt Eschweiler weist aus diesem Grunde darauf hin, dass Widersprüche als Rechtsbehelf gegen die aktuellen Grundbesitzabgabenbescheide, mit denen u. a. auch die Grundsteuer festgesetzt wird, nicht notwendig sind. Bis längstens 2024 kann die Grundsteuer weiterhin wie bisher berechnet und festgesetzt werden. Bis dahin sind eine neue gesetzliche Regelung für die Besteuerung von Grund und Boden zu schaffen und eine neue Bewertung durchzuführen.
     
     
  • Erforderliche Unterlagen

    Soweit eine Empfangsvollmacht für die Bescheide (zum Beispiel für Steuerberater) bestehen soll, ist diese schriftlich vorzulegen oder zuzusenden.

  • Verfahrensablauf

    Setzen Sie sich bitte bei einem Eigentumswechsel von Immobilien oder bei Fragen zum Abgabenbescheid mit dem für Ihre Besitzung zuständigen Ansprechpartner der Abteilung Steuern und Abgaben in Verbindung.