Gewerbesteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Erhebung der Gewerbesteuer ist im Gewerbesteuergesetz geregelt. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

    Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Dieser wird aufgrund des Gewerbeertrages durch Multiplikation mit einer Steuermesszahl seitens des Finanzamtes ermittelt.

    Sollte die Berechnung des Messbetrages fehlerhaft sein, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt!

    Die Gewerbesteuer wird in der Weise festgesetzt, dass der vom Finanzamt festgesetzte Steuermessbetrag mit einem Hundertsatz (Hebesatz) multipliziert wird.

    Beispiel für 2016: Messbetrag 500,00 Euro x Hebesatz 490 % = 2.450,00 Euro

    Die Vorauszahlungen für das laufende Jahr werden jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

    Entwicklung der Gewerbesteuerhebesätze:

    1986 - 1996: 380 %
    1997 - 1999: 385 %
    2000 - 2002: 405 %
    2003 - 2004: 415 %
    2005 - 2014: 430 %                                                                                                                                      2015:             460 %                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ab 2016:        490 %

    Zuständigkeit der Sachbearbeiter:

    Firmen A bis G: Frau Federau

    Firmen L bis  Z: Frau Priem

     


    Hierbei wird der Messbetrag mit dem für das Vorauszahlungsjahr gültigen Hebesatz multipliziert.

    Wird seitens des Finanzamtes ein Vorauszahlungsmessbescheid erlassen, so ist die Kommune an diesen Grundlagenbescheid gebunden.

     

  • Erforderliche Unterlagen

    Soweit eine Empfangsvollmacht für die Bescheide (zum Beispiel für Steuerberater) bestehen soll, ist diese schriftlich vorzulegen oder zuzusenden.

  • Verfahrensablauf

    Gewerbesteuervorauszahlungen werden grundsätzlich auf der Grundlage des letzten Messbescheides festgesetzt (z.B. Anpassung der Vorauszahlungen 2017 und Folgejahre aufgrund des Messbescheides 2016).


Zuständige Dienststellen

Ihre Ansprechpartner