Brauchtumsfeuer
Leistungsbeschreibung
Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen - wie der Name sagt - der Brauchtumspflege. Ein Brauchtumsfeuer zeichnet sich dadurch aus, dass das Feuer nicht von einem Einzelnen, sondern von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Gängige Beispiele für solche Feuer sind Oster- und Martinsfeuer.
Wenn auch die Absicht für das Abbrennen des Feuers ganz eindeutig nicht in der Beseitigung von Grünabfällen liegen darf, können aber geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt verwandt werden.
Keinesfalls jedoch ist es erlaubt, beschichtetes oder behandeltes Holz, Bauholzabfälle, Paletten oder gar sonstige Abfälle, wie zum Beispiel Altreifen, mit zu verbrennen. Bei Verwendung solcher Materialien ist davon auszugehen, dass unter dem Vorwand eines Brauchtumsfeuers lediglich eine illegale Abfallbeseitigung beabsichtigt ist. Dies wäre als Ordnungswidrigkeit zu ahnden; sollte gar hierfür ein Feuerwehreinsatz erforderlich werden, wäre der Verantwortliche darüber hinaus für die hierdurch entstehenden Kosten ersatzpflichtig.
Wie bei allen Feuern darf auch bei Brauchtumsfeuern die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Soweit also zum Beispiel aufgrund der Wetterlage eine solche Beeinträchtigung zu befürchten wäre, darf das Feuer nicht entzündet werden.
Beantragung, Verfahren
Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen (veranstaltungen@eschweiler.de).