Lärmschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Lärmschutzregeln nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz NRW

    Nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG) sind in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr (Nachtruhe) alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Nachruhe zu stören. Außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe dürfen darüber hinaus nach § 10 des LImschG Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden kann.

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Mittagsruhe nicht generell geschützt ist. Sie kann Bestandteil eines privatrechtlichen Mietvertrages sein, muss aber nicht. Ordnungsrechtlich ist eine Mittagszeit ohne Bedeutung.

    Die Verfolgung einer Lärmstörung durch die Ordnungsbehörde als Ordnungswidrigkeit erfolgt neben den bestehenden zivilrechtlichen Möglichkeiten, die auf dem Privatrechtsweg geltend gemacht werden können (Nachbarschaftrecht, bei entsprechenden Regelungen im Mietvertrag auch das Mietrecht).

    Ausnahmen können zugelassen werden für:

    Für private Feiern wie z. B. Geburtstage, Hochzeiten usw. kann grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    Die Gebührenhöhe für eine Ausnahmegenehmigung ist abhängig von der Art und Dauer der Veranstaltung.

    Beantragung, Verfahren

    Der Antrag steht Ihnen als PDF-Datei als Download zur Verfügung.