Handwerkerparkausweis

  • Leistungsbeschreibung

    Handwerkerparkausweise

    Ausstellung der Handwerker-Parkausweise


    Die Handwerkerparkausweise können online auf dieser Seite oder schriftlich beim Bürgerbüro unter Vorlage der Handwerkskarte und der Fahrzeugscheine inkl. aussagekräftiger Bilder der Fahrzeuge für folgende Geltungsbereiche beantragt werden: - bitte stellen Sie den Antrag ca. 2 Monate vor Ablauf der evtl. alten Handwerkerparkausweise

    • Regierungsbezirk Köln (Gebühr 180 €/Jahr)
    • Land Nordrhein-Westfalen (Gebühr 300 €/Jahr)
    • jegliche Änderungen je 15 € (Änderung eines Kennzeichens, Neuausstellung nach Verlust etc.)

      Voraussetzungen:
    1. Antragsberechtigt sind nur Handwerker und handwerksähnliche Betriebe, die in der Handwerksordnung aufgeführt sind.
    2. Es dürfen in einen Handwerkerparkausweis maximal fünf Fahrzeuge eingetragen werden, wobei  der Handwerkerparkausweis nur im Original bei einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein eigener Handwerkerparkausweis erforderlich.
    3. Bei allen Fahrzeugen muss es sich um Service- oder Werkstattwagen handeln, die geeignet sind, großes und schweres Gerät oder umfangreiches Material zu transportieren. Ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge sind von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen. Im Zweifel und auf Verlangen ist der Behörde das Fahrzeug vorzuführen.
    4. Jedes Fahrzeug muss auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbarer, fester Firmenaufschrift (mind. DIN A4) versehen sein, bitte bringen Sie bei Beantragung entsprechende Fotos der Fahrzeuge mit.


    Die Handwerkerparkausweise berechtigen zum Parken in folgenden Bereichen

    • im eingeschränkten Halteverbot/in Halteverbotszonen (Verkehrszeichen 286 und 290 StVO)
    • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
    • auf Bewohnerparkplätzen (Verkehrszeichen 286/314 StVO mit Zusatzzeichen)

      soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung von Handwerkerarbeiten notwendig ist.


Zuständige Dienststellen

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