Schulpflichtüberwachung
Leistungsbeschreibung
Nach dem derzeit geltenden Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (SchulG) besteht laut § 37 Abs. 1 des SchulG die Schulpflicht.
Erziehungsberechtigte müssen Ihrer Verantwortung nach § 41 Abs. 1 des SchulG nachkommen und Ihr Kind an einer zuständigen Schule anmelden.
Sollte keine Anmeldung an einer Schule erfolgen, wird die Schulaufsichtsbehörde mit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit beauftragt.