Negativbescheinigung

  • Leistungsbeschreibung

    Mit einer Negativbescheinigung kann die Mutter eines „nichtehelichen Kindes" nachweisen, dass sie die alleinige elterliche Sorge und damit die alleinige gesetzliche Vertretung für ihr Kind hat.

    Bei welchen Angelegenheiten wird eine Negativbescheinigung benötigt?

    Die Vorlage einer Sorgebescheinigung kann bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind verlangt werden. Dazu gehören unter anderem die Eröffnung von Bankkonten, die Beantragung von Elterngeld oder die Anmeldungen in Schule oder Kindergarten.

    Auf welcher Grundlage wird eine Negativbescheinigung ausgestellt?

    Nicht verheiratete Kindeseltern können für ihr Kind eine Erklärungen über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgeben. Diese Erklärung wird bei dem Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, in einem Register (sog. Sorgeregister) erfasst. Das Jugendamt Eschweiler führt also das Sorgeregister für alle in Eschweiler geborenen Kinder.

    Befindet sich nun keine Eintragung in diesem Register, kann der Mutter des nichtehelich in Eschweiler geborenen Kindes eine Negativbescheinigung ausgestellt werden. Die Erteilung dieser Negativbescheinigung ist kostenfrei.

    Wichtig:
    Die Negativbescheinigung enthält keinerlei Aussagen darüber, ob unabhängig von einer abgegebenen Sorgeerklärung andere gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen ergangen sind.

    Was passiert, wenn das Kind nicht in Eschweiler geboren ist?

    Wurde das Kind nicht in Eschweiler geboren, fragt das Jugendamt bei dem zuständigen Sorgeregister nach. Dann kann bei Vorlage der Voraussetzungen die Negativbescheinigung ausgestellt werden.

    Beantragung, Verfahren

    Telefonische Kontaktaufnahme. Möglicherweise ist eine Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Sachbearbeiterin erforderlich.

  • Erforderliche Unterlagen

    Abstammungsurkunde des Kindes