Grundstücksanschlussleitungen

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 10 des Kommunalabgabengesetzes NRW vom 21.10.1969 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 13 (7) der Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler sowie § 10 (1) der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sind die Grundstückseigentümer für notwendige Arbeiten an den Anschlussleitungen zwischen Hauptkanal und der Grundstücksgrenze kostenersatzpflichtig.

    Ersatzpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Erhalten mehrere Eigentümer eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.

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