Eingliederungshilfe
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Auch junge Volljährige können bei Bedarf und bei Vorliegen dieser Voraussetzungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Eingliederungshilfe durch das Jugendamt zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erhalten.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dem jungen Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.